Passieren von eingezäunten Gebieten

geschrieben von Bernd Walter 
kein_avatar Geschrieben am 20.12.2019 16:16:56
Betreff: Passieren von eingezäunten Gebieten
Aufgrund mehrerer Diskussionen über das Passieren eingezäunter Gebiete im Wettkampf weise ich darauf hin, dass die Symbole 522 (passierbarer Zaun), 524 (unpassierbarer Zaun oder Gitter) und 525 (Öffnung im Zaun) von den Bestimmungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg überlagert werden. Nach § 15 Abs. 3 Landeswaldgesetz dürfen umzäunte Flächen ohne besondere Befugnis nicht betreten werden. Verstöße können nach § 37 Abs. 1 Nr. 10 Landeswaldgesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Für die Kartendarstellung bedeutet dies, dass im Grund die Unterscheidung zwischen passierbarem und unpassierbarem Zaun sowie eine etwaige Kennzeichnung als verbotenes Gebiet in unserem Bereich entbehrlich sind. Mit anderen Worten: Alle Zäune sind unpassierbar, sofern eine Umzäunung nicht offensichtlich aufgegeben wurde.Dies gilt im Zweifelsfall auch dann, wenn die Umzäunung an einigen Stellen niedergetreten wurde.

kein_avatar Geschrieben am 22.12.2019 09:20:49
Betreff: Re: Passieren von eingezäunten Gebieten
Ich denke hier genügt zur allgemeinen Klarstellung ein Blick in unsere Wettkampfbestimmungen.
Unter Punkt B6.3 heißt es: "Für Karten, die nach ISOM2000* bzw. ISOM2017** gezeichnet sind, gilt für Wettkämpfe im Geltungsbereich dieser Wettkampfbestimmungen ergänzend im Sinne einer Verbotsbestimmung, dass die mit den ISOM-Symbolen 415* bzw. 412** (Kulturland) und 527* bzw. 520** (Siedlungsgebiet) dargestellten Flächenobjekte nicht betreten und die mit den ISOM-Symbolen 521* bzw. 515** (Hohe Mauer), 524* bzw. 518** (Hoher Zaun) und 534* bzw. 529** (Unpassierbare Versorgungsleitung) dargestellten Linienobjekte nicht gequert werden dürfen."

kein_avatar Geschrieben am 23.12.2019 11:39:22
Betreff: Re: Passieren von eingezäunten Gebieten
Alles richtig. Aber zur Ergänzung: Falls der Bahnleger die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers hat und zum Passieren eines eingezäunten Gebietes Passagen (710) einzeichnet, darf das Gebiet an diesen Stellen betreten bzw. verlassen werden. (Siehe Bahnlegung DM 2019)

kein_avatar Geschrieben am 21.01.2020 11:44:10
Betreff: Re: Passieren von eingezäunten Gebieten
Der Verweis auf die Wettkampfbestimmungen hilft nur bedingt weiter. Abgesehen davon, dass es sich um die Nr. B 6. 2 der Bestimmungen handelt, wiederholen diese nur, was die ISOM 2017 ohnehin regelt und bezieht sich bei Umzäunungen nur auf Symbol 518 (unpassierbarer Zaun). Durch § 15 Abs. 3 Landeswaldgesetz sind aber auch die Gebiete Symbol 516 (Zaun) und 519 (Durchgang) gesperrt. Sicherlich kann der Waldbesitzer (muss nicht der Eigentümer sein) nach § 17 Abs. 1 Landeswaldgesetz erweiterte Betretungsbefugnisse gestatten. Die Gestattung bedarf jedoch der Schriftform und muss der Forstbehörde (falls diese nicht ohnehin die Gestattung erteilt) auf Verlangen vorgezeigt werden. Setzt in diesem Fall allerdings Durchgang und mögliche Passage voraus.
Die einfachste Lösung zumindest für Brandenburg besteht darin, alle umzäunten Gebiete mit Symbol 518 zeichnen und etwaige Querungsmöglichkeiten in den technischen Hinweisen anzuzeigen.

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